Allgemeine Informationen zu den Aufgeboten

Tenue:
Die Angehörigen des Zivilschutzes rücken mit der persönlichen Ausrüstung an Kurse oder Einsätze ein. Die Retablierung ist Sache des Angehörigen des Zivilschutzes. 

Einsätze über mehrere Tage, bei denen die AdZS auswärts übernachten, sind jederzeit möglich. Je nach Ausbildung und Einsatz ist eine Übernachtung zu Hause nicht garantiert. Deshalb kann die folgende Packliste eine Hilfestellung sein.

Packliste.pdf (235.3KB)
Packliste.pdf (235.3KB)

 


Verpflegung:

Die Angehörigen des Zivilschutzes haben während des Einsatzes Anspruch auf Verpflegung inkl. Getränke. Je nach Arbeitszeit und Auftrag müssen unregelmässige Verpflegungszeiten in Kauf genommen werden.

Entschädigung:
Die Teilnehmer werden mit Sold und EO-Entschädigung entschädigt.

Versicherung:
Die Teilnehmer sind während des Kurses bei der Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.

Fahrzeuge:
Die Verschiebungen während der Kurse werden mit Fahrzeugen des Zivilschutzes sichergestellt. Die Benutzung privater Fahrzeuge ist nur mit Bewilligung des Kommandanten gestattet.

Ich kann den Dienst nicht antreten, was ist zu tun bei:

  • Dienstverschiebung:
    Gemäss Artikel 36 der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) besteht weder Anspruch auf
    Dienstverschiebung noch auf Urlaub (Art. 44). In Ausnahmefällen ist so früh als möglich, spätestens aber bis 30 Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch an die Kursadministration zu stellen. Das Gesuch ist persönlich abzufassen und zu begründen. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist besteht die Einrückungspflicht weiter!
  • Urlaub:
    Es besteht kein Anspruch auf Urlaub (ZSV). Für Notfälle kann der Kursleiter Kurzurlaube von 1-2 Stunden erteilen. Gesuche, mit Bestätigung etc., sind verdienstlich an die Zivilschutzstelle Frauenfeld zu senden.
  • Krankheit/Unfall:
    Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufzubietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.

 

Zivilschutzstelle Bezirk Frauenfeld
Marktstrasse 4
8500 Frauenfeld
Tel. 052 724 55 12
zivilschutzstelle@stadtfrauenfeld.ch

 

Strafbestimmungen: Wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Aufgebot keine Folge leistet, macht sich nach

  •  Art. 88ff und 68 (BZG vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. September 2023)) und;
  •  Art. 109 (ZSV vom 11. November 2020 (Stand am 1. Januar 2024));

strafbar.